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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der PropertyPilot GmbH für die Vermittlung von Verkäufer-Leads an Immobilienmakler

PropertyPilot GmbH, Stadthausbrücke 5, 20355 Hamburg · Stand: Juni 2026

Präambel

Die PropertyPilot GmbH (nachfolgend „PropertyPilot") betreibt eine digitale Plattform für private Immobilieneigentümer und generiert unter anderem qualifizierte Immobilienverkäufer-Anfragen („Leads"). Ziel von PropertyPilot ist es, Personen, die ihre Immobilie verkaufen möchten, mit regionalen Immobilienmaklern zu vernetzen, um eine professionelle Vermarktung der Immobilie zu ermöglichen.

Der Partner ist ein gewerblich tätiges Immobilienunternehmen. PropertyPilot übermittelt dem Partner Leads zur Akquise von Makleraufträgen. Die Vergütung erfolgt unter anderem erfolgsabhängig und ist an den Verkaufserfolg des Partners gekoppelt.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen PropertyPilot und dem Partner. Die wirtschaftlichen Eckdaten der Zusammenarbeit (insbesondere Höhe der Provision, Reservierungsgebühr, monatliche Abnahmemenge, Liefergebiete sowie etwaige Vertragsstrafen) werden in einem gesonderten Einzelvertrag bzw. einer Preis- und Leistungsvereinbarung zwischen den Vertragspartnern festgelegt.

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

  1. Die PropertyPilot GmbH (nachfolgend „PropertyPilot") betreibt eine digitale Plattform für private Immobilieneigentümer und generiert unter anderem qualifizierte Immobilienverkäufer-Anfragen („Leads"). Ziel von PropertyPilot ist es, Personen, die ihre Immobilie verkaufen möchten, mit regionalen Immobilienmaklern (nachfolgend „Partner") zu vernetzen, um eine professionelle Vermarktung der Immobilie zu ermöglichen.
  2. Der Partner ist ein gewerblich tätiges Immobilienunternehmen, das über die erforderliche Erlaubnis nach § 34c GewO verfügt. PropertyPilot übermittelt dem Partner Leads zur Akquise von Makleraufträgen.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für sämtliche Verträge über die Vermittlung von Leads zwischen PropertyPilot und dem Partner sowie für die gesamte Geschäftsbeziehung der Vertragspartner.
  4. Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
  5. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Partners werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, PropertyPilot stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
  6. Im Verhältnis zwischen diesen AGB und einem individuellen Einzelvertrag bzw. einer Preis- und Leistungsvereinbarung gehen die Regelungen des Einzelvertrags vor, soweit sie von diesen AGB abweichen.

Im Sinne dieser AGB bezeichnet:

  • „Lead" einen von PropertyPilot übermittelten qualifizierten Datensatz einer Verkaufsanfrage;
  • „Single Lead" einen exklusiv – d. h. ausschließlich an einen Partner – vermittelten Lead;
  • „Partner" das den Lead beziehende Immobilienunternehmen;
  • „Vertragspartner" PropertyPilot und den Partner gemeinsam.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungen

  1. PropertyPilot bietet dem Partner qualifizierte Verkäufer-Leads über die PropertyPilot-Leadplattform zur Nutzung und Abnahme an. Folgende Informationen enthält ein Lead:

    A. Angaben zur Person

    • Name, Vorname
    • E-Mail-Adresse
    • Telefonnummer
    • Anschrift
    • Zeitlicher Verkaufshorizont

    B. Angaben zum Objekt

    • Anschrift
    • Objekttyp
    • Baujahr
    • Wohnfläche [qm]
    • Zimmeranzahl
    • Werteinschätzung von PropertyPilot
  2. PropertyPilot und der Partner schließen einen Einzelvertrag, in dem unter anderem folgende Punkte geregelt sind:
    • Vertrags- und Nutzungsbeginn der PropertyPilot-Leadplattform durch den Partner
    • Laufzeit
    • Leadgebühr für PropertyPilot bei Abnahme eines Leads durch den Partner
    • Provision für PropertyPilot bei erfolgreichem Verkauf der Immobilie durch den Partner
    • Reservierungsgebühr für Leads, bei denen kein kurzfristiger Maklerauftrag erzielt werden kann
    • Zugehörigkeit zu einem Rahmenvertrag mit Sonderkonditionen für den Partner
    • Maximale Anzahl von Leads
    • Bezahlverfahren (Vorauszahlung, SEPA-Lastschrift, Kreditkarte, Rechnung)
  3. Die Vertragspartner vereinbaren keine feste monatliche Liefermenge von Leads, lediglich eine Obergrenze.
  4. Eine Mengengarantie übernimmt PropertyPilot nicht.
  5. Der Weiterverkauf der von PropertyPilot gelieferten Leads mit Gewinnerzielungsabsicht ist nicht gestattet.

§ 3 Umgang mit der PropertyPilot-Leadplattform

  1. Ein Vertrag kommt ausschließlich zwischen PropertyPilot und dem Partner zustande, auch wenn verschiedene Mitarbeiter des Partners mit der PropertyPilot-Leadplattform arbeiten.
  2. Der Partner kann mehrere Personen an der PropertyPilot-Leadplattform anmelden, die jeweils Zugriff auf den Account des Partners und die darin enthaltenen Leads haben sollen.
  3. Die Übermittlung der Leads erfolgt per E-Mail an die vom Partner hinterlegten Empfängeradressen. Die Lead-Datensätze können darüber hinaus jederzeit auf der PropertyPilot-Leadplattform eingesehen werden.
  4. Der Partner garantiert nach Abnahme eines Leads eine Reaktionszeit gegenüber dem vermittelten Immobilien-Verkäufer von maximal 24 Stunden.
  5. Die Annahme eines Leads ist verbindlich. Eine Rückgabe ist ausgeschlossen, sofern kein Reklamationsgrund gemäß § 8 dieser AGB vorliegt.
  6. Die Belieferung des Partners erfolgt auf Basis der regionalen Postleitzahlen-Gebiete, die der Partner jederzeit selbstständig auf der PropertyPilot-Leadplattform hinterlegen kann.
  7. Eine Aussetzung der Belieferung während der Vertragslaufzeit ist möglich und kann vom Partner auf der PropertyPilot-Leadplattform selbstständig eingestellt werden.
  8. Die Beratung der Interessenten, die Akquise des Maklerauftrags sowie die Durchführung des Immobilienverkaufs obliegen allein dem Partner.

§ 4 Nutzungsrechte und Exklusivität (Single Leads)

  1. PropertyPilot vermittelt exklusive Leads („Single Leads"), an denen dem Partner für maximal 15 Werktage ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt wird. PropertyPilot ist verpflichtet, den Lead während dieser Sperrfrist von 15 Werktagen nicht an Dritte weiterzugeben.
  2. Erzielt der Partner innerhalb dieser Frist keinen Makler-Auftrag, verliert der Partner das Nutzungsrecht und PropertyPilot darf den Lead erneut vergeben.
  3. Abweichend von Ziffer 1 kann der Partner gegen Zahlung einer Reservierungsgebühr, deren Höhe sich aus dem Einzelvertrag ergibt, das ausschließliche Nutzungsrecht an einem Lead auf bis zu 18 Monate ab dem Tag der initialen Vermittlung verlängern. In diesem Fall ist die Erteilung eines Makler-Auftrags nicht maßgeblich.

§ 5 Pflichten und Meldepflichten des Partners

  1. Den Vertragspartnern, deren Mitarbeitern und/oder Vertriebspartnern ist es nicht gestattet, unter der Firma des jeweils anderen Vertragspartners aufzutreten oder den Anschein zu erwecken, sie seien Mitarbeiter des jeweils anderen Unternehmens.
  2. Der Partner verpflichtet sich, PropertyPilot stets unverzüglich über die PropertyPilot-Leadplattform zu informieren über: den Erstkontakt zum Eigentümer, die Erteilung eines Maklerauftrags, die Beendigung eines Auftrags ohne Verkauf sowie die erfolgte Beurkundung des Kaufvertrages. Bei der Beurkundung sind zwingend der beurkundete Verkaufspreis und die Höhe der daraus resultierenden Netto-Maklerprovision.
  3. Die Beratung der Interessenten und die ordnungsgemäße, fristgerechte Bearbeitung der Leads liegen in der alleinigen Verantwortung des Partners.

§ 6 Vergütung und Abrechnungsmodalitäten

  1. Die Vergütung der durch PropertyPilot vermittelten Leads ergibt sich aus dem zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Einzelvertrag. Bei der Zahlung von erfolgsabhängigen Provisionen ist unerheblich, ob die Makler-Courtage durch den Käufer oder Verkäufer der Immobilie – oder beide – an den Partner gezahlt wird.
  2. Der Partner ist zur unverzüglichen Meldung einer erfolgreichen Transaktion nach Beurkundung auf der PropertyPilot-Leadplattform verpflichtet. Der Meldung sind der beurkundete Transaktionspreis der Immobilie sowie die durch den Partner in Summe erzielte Makler-Courtage beizufügen.
  3. Die Provision wird nach Eingang der Meldung über die Beurkundung als separate Einzelrechnung gestellt.
  4. Rechnungsbeträge sind nach Rechnungserhalt sofort zur Zahlung fällig.
  5. Das vom Partner gewählte Bezahlverfahren ergibt sich aus dem zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Einzelvertrag.
  6. Im Einzelnen gilt:
    1. Der Partner kommt in Zahlungsverzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf.
    2. Im Falle des Verzuges ist PropertyPilot berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz p. a. zu fordern (§ 288 Absatz 2 BGB).
    3. Durch Zahlung des Rechnungsbetrages gilt der Vertrag insoweit beiderseits als vollständig erfüllt.

§ 7 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Das Vertragsverhältnis beginnt mit Abschluss des Einzelvertrages. Die Laufzeit richtet sich nach der im Einzelvertrag getroffenen Vereinbarung.
  2. Beide Vertragspartner können das Vertragsverhältnis unter Wahrung einer Frist von 1 (in Worten: einem) Monat jederzeit ordentlich kündigen, frühestens jedoch zum Ablauf einer im Einzelvertrag vereinbarten Mindestlaufzeit.
  3. Die Kündigung wird mit dem Tag des Zugangs der schriftlichen Kündigungserklärung beim jeweiligen Vertragspartner wirksam.
  4. Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Partner mit der Zahlung geschuldeter Beträge länger als einen Monat in Verzug ist oder Meldepflichten zur Umgehung der Provisionspflicht verletzt.
  5. Kündigungen durch den Partner müssen digital über die PropertyPilot-Leadplattform erfolgen.
  6. Die Verpflichtungen zur Zahlung der Vergütung für bereits übermittelte Leads bleiben von der Beendigung des Vertrages unberührt.

§ 8 Reklamationen

Der Partner hat die gelieferten Leads zu überprüfen und PropertyPilot Anzeige zu machen, wenn sich ein Mangel zeigt. Unterlässt der Partner die Anzeige, so gilt der Lead als genehmigt. § 377 HGB wird, darüber hinausgehend, abbedungen. Im Einzelnen wird Folgendes vereinbart:

  1. Reklamationen sind ausschließlich über die PropertyPilot-Leadplattform vorzunehmen. Telefonisch oder per E-Mail vorgetragene Reklamationen werden weder bearbeitet noch anerkannt.
  2. Qualitative Beanstandungen an den überlassenen Datensätzen sind innerhalb von zwei Werktagen, bei Nichterreichbarkeit des Kunden nach Ablauf von fünf Werktagen, gegenüber PropertyPilot vorzutragen. Nach Ablauf der Frist ist eine Reklamation nicht mehr möglich. Der Nachweis der rechtzeitigen Kenntnisnahme durch PropertyPilot obliegt dem Partner.
  3. Für Datensätze, die als reklamierbar anerkannt werden, verlieren der Partner und/oder dessen Mitarbeiter und/oder Vertriebspartner sämtliche Nutzungsrechte. Eine weitere Nutzung ist, gleich in welcher Form, strikt untersagt und führt bei Verstoß je Einzelfall zu einer Vertragsstrafe in der im Einzelvertrag festgelegten Höhe.
  4. Ein Reklamationsgrund liegt vor, wenn:
    1. die Telefonnummer dauerhaft nicht vergeben und die E-Mail unzustellbar ist;
    2. der Interessent nachweislich weder Eigentümer noch für den Verkauf der Immobilie bevollmächtigt ist;
    3. der Lead bereits innerhalb der letzten 90 Tage an den Partner geliefert wurde;
    4. der Interessent im Rahmen der ersten erfolgreichen persönlichen Kontaktaufnahme angibt, bereits vor dieser Kontaktaufnahme einen anderen Makler verbindlich beauftragt oder seine Verkaufsabsicht endgültig aufgegeben zu haben.
  5. Kein Reklamationsgrund liegt insbesondere vor, wenn:
    1. der Interessent nach der ersten fristgerechten Kontaktaufnahme durch den Makler seine Verkaufsabsicht ändert;
    2. sich der Interessent nach der ersten Kontaktaufnahme für einen anderen Makler entscheidet oder einen weiteren Makler beauftragt;
    3. der Makler den Interessenten trotz korrekter Kontaktdaten nicht erreicht;
    4. der Interessent auf Kontaktversuche nicht reagiert oder eine Zusammenarbeit ablehnt.
  6. Die Prüfung der Datensätze erfolgt auf Grundlage der von den Kunden angegebenen Daten. Eine Verifizierung durch PropertyPilot erfolgt nicht. Für eine Ablehnung aufgrund von durch die Kunden falsch oder unvollständig angegebener Daten haftet PropertyPilot nicht.

§ 9 Haftung

  1. Die Haftung der Vertragspartner auf Schadensersatz ist unbeschränkt, soweit ein Schaden auf der Verletzung einer für die Erfüllung des Vertrages wesentlichen Vertragspflicht oder auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des jeweiligen Vertragspartners oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist ein Anspruch auf Schadensersatz, soweit keine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist, der Höhe nach auf den Schaden beschränkt, den der jeweils schädigende Vertragspartner zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder mit dem er unter Berücksichtigung der Umstände, die er kennen musste, typischerweise hätte rechnen müssen.
  2. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Verpflichtungen, für deren Erfüllung eine Garantie übernommen wurde, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche bei Mängeln oder für Schäden, für die nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.
  3. PropertyPilot stellt den Partner von jeglicher Haftung frei, sofern Dritte Ansprüche aufgrund einer fehlenden oder unzureichenden Einwilligungserklärung geltend machen und PropertyPilot für deren Einholung verantwortlich war.
  4. Die Vertragspartner tragen die alleinige Verantwortung für die Zulässigkeit und inhaltliche Richtigkeit der von ihnen im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen, Inhalte und Darstellungen. Wird ein Vertragspartner von Dritten wegen der Verletzung von Rechten und/oder Rechtsvorschriften aufgrund von Handlungen in Anspruch genommen, die der Sphäre des jeweils anderen Vertragspartners zuzuordnen sind, stellt der Vertragspartner, zu dessen Verantwortungsbereich die fragliche Handlung gehört, den in Anspruch genommenen Vertragspartner von allen Ansprüchen und/oder daraus entstehenden Schäden frei.

§ 10 Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Beide Vertragspartner werden sämtliche den Geschäftsbetrieb des anderen Partners und die Verhältnisse dessen Kunden betreffenden Informationen streng vertraulich behandeln und diese nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Einwilligung des jeweils Verfügungsberechtigten an Dritte weitergeben, soweit und solange der empfangende Vertragspartner diese Informationen nicht nachweislich unabhängig von der Abwicklung dieses Vertrags erfährt oder diese Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen erhältlich sind. Die Vertragspartner werden nur solche Personen zur Vertragserfüllung einsetzen, die sich zuvor in entsprechender Weise zur Vertraulichkeit verpflichtet haben.
  2. Die Vertragspartner verpflichten sich zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO, und verpflichten ihre Mitarbeiter entsprechend auf das Datengeheimnis.
  3. Die Daten werden ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verarbeitet; bei Störungen oder Verdacht auf Datenschutzverletzungen informieren sich die Partner unverzüglich gegenseitig.
  4. PropertyPilot und der Partner agieren als jeweils selbstständige Verantwortliche. Der Partner ist verpflichtet, den Interessenten bei Erstkontakt gemäß Art. 14 DSGVO über PropertyPilot als Datenquelle zu informieren.
  5. PropertyPilot garantiert, alle datenschutzrechtlich notwendigen Einwilligungserklärungen der Interessenten in die Weitergabe ihrer Daten an den Partner sowie in die Kontaktaufnahme per Telefon, Post, E-Mail und/oder SMS einzuholen, und trägt die Verantwortung für die rechtlich zulässige Einholung der Einwilligungen sowie deren richtige und technisch sichere Übermittlung.
  6. Die Vertragspartner sind für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in ihrem Funktionsbereich verantwortlich und stellen den jeweils anderen Vertragspartner im Falle der Verletzung von allen Ansprüchen Dritter frei.

§ 11 Umgehungsschutz und Auskunftsrecht

  1. Dem Partner ist jede Handlung untersagt, die darauf abzielt, die Provisionspflicht gegenüber PropertyPilot zu umgehen („Umgehungsverbot"), insbesondere der Abschluss von Maklerverträgen über Strohmänner oder das Verschweigen von Verkaufsabschlüssen.
  2. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen das Umgehungsverbot oder die unberechtigte Weitergabe von Single Leads zahlt der Partner eine Vertragsstrafe in der im Einzelvertrag festgelegten Höhe.
  3. Zur Überprüfung der Abrechnungen steht PropertyPilot ein Auskunftsanspruch zu, in dessen Rahmen der Partner auf Anforderung Kopien des Maklervertrages sowie des notariellen Kaufvertrages (Deckblatt und Kaufpreisseite) vorzulegen hat.
  4. Bei begründeten Zweifeln ist PropertyPilot berechtigt, einen Buchauszug durch einen Wirtschaftsprüfer zu verlangen, wobei der Partner die Kosten trägt, wenn eine Unterzahlung von mehr als 5 % festgestellt wird.
  5. Es wird vereinbart, dass ein von PropertyPilot gelieferter Lead ursächlich für den Verkauf war, wenn der Kaufvertrag innerhalb von 24 Monaten nach Übermittlung des Leads geschlossen wurde.
  6. Die Vertragspartner bekennen sich gegen jede Form der Korruption und beachten die einschlägigen Gesetze. PropertyPilot kann auf Verlangen Auskunft über die beim Partner eingeführten Compliance-Maßnahmen fordern.

§ 12 Weitere Bestimmungen

  1. Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
  2. Gerichtsstand für alle zwischen den Vertragspartnern entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Hamburg, soweit der Partner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  4. Sofern eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtlich unwirksam oder undurchführbar ist, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt auch für etwaige Regelungslücken.